Ab Januar 2022 in Ihrer Apotheke: Das E-Rezept kommt!

 width=Ob wir das nun immer gut finden oder nicht – unser Alltag wird in immer mehr Bereichen digital. Wenn wir Geld überweisen wollen, füllen wir kaum noch einen Überweisungszettel aus und bringen ihn zur Bank, das machen inzwischen die meisten von direkt am Computer.  Pizza bestellen, Konzerttickets buchen, Fahrkarten kaufen – geht alles ganz einfach vom Sofa aus, und immer mehr Menschen nutzen das.  Warum aber laufen wir dann noch mit einem Zettel in der Hand in die Apotheke? Tja, auch das kann, wenn man möchte, bald ein Ende haben: Damit die Behandlung mit Arzneimitteln sicherer wird, Abläufe in der Arztpraxis und der Apotheke vereinfacht werden und auch die Zettelwirtschaft im Gesundheitswesen aufhört, führt Deutschland ab Januar 2022 das E-Rezept ein.

Wer beispielsweise die Möglichkeit in Anspruch nimmt,

sich per Videosprechstunde ärztlich beraten zu lassen, für den ist die Möglichkeit zur Ausstellung elektronischer Rezepte unverzichtbar. Ab Anfang nächsten Jahres also wird man für die Abholung eines Rezeptes nicht in die Arztpraxis kommen müssen. Und auch bei normalen Arztbesuchen wird man künftig ein E-Rezept erhalten – wer das nicht möchte oder kein geeignetes Handy besitzt, kann sich aber dieses Rezept auch weiterhin in Papierform ausstellen lassen. Ab 1. Januar 2022 wird es für Ärzte und Apotheken verpflichtend – lediglich die Patienten dürfen sich noch entscheiden, ob sie das neue Rezept ausgedruckt oder per App bekommen wollen.

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie und zunehmender Videosprechstunden haben sich die vielen Vorteile des E-Rezeptes gezeigt:

Das E-Rezept muss nicht mehr zugeschickt werden, man muss keinen Termin mehr vereinbaren dafür, es muss nicht nochmals ausgedruckt werden, wenn es dann mal verloren gegangen ist. Stattdessen kann es kontaktlos an die Wunsch-Apotheke übermittelt und von dort sogar geliefert werden.

Einer der wohl größten Vorteile des elektronischen Rezepts ist der Verzicht auf Papier

Des weiteren sind weniger Übertragungsfehler möglich als bspw. bei herkömmlichen Rezepten, weil die halt oft handschriftlich verfasst, im Zweifelsfall also schlecht lesbar sind. Auch maschinell angefertigt können Rezepte falsch interpretiert werden oder durch mangelnde Druckqualität nur bedingt lesbar sein. Beim elektronischen Rezept ist dies nicht der Fall. Durch die elektronische Datenverarbeitung wird also auch ein Stück weit Verlässlichkeit garantiert. Ein weiterer großer Pluspunkt der E-Rezepte ist die Möglichkeit, Arzneimittel unmittelbar und zeitsparend zu bestellen.

Mit dem E-Rezept werden in Zukunft weitere digitale Anwendungen ermöglicht:

Von der Medikationserinnerung etwa bis hin zum Medikationsplan mit eingebautem Wechselwirkungscheck. So kann einfach überprüft werden, ob alle Arzneimittel untereinander verträglich sind.

Das Gesetz, mit dem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn das E-Rezept in der Gesundheitsversorgung einführt,

ist das „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur. Das Gesetz ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten. Für die Übermittlung des E-Rezepts wird eine sichere Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen verwendet werden. Patientinnen und Patienten können entscheiden, ob sie ihr E-Rezept per Smartphone und einer sicheren E-Rezept-App verwalten und digital an die gewünschte Apotheke ihrer Wahl senden wollen.

Neben dem E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen zukünftig auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie etwa Heilmittel,

Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege schrittweise elektronisch verordnet werden. Um für die Übermittlung der Verordnungen die sichere Telematikinfrastruktur nutzen zu können, wird diese mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz, dem Patientendaten-Schutz-Gesetz und dem Digitale-Versorgung-und Pflege-Modernisierungs-Gesetz schrittweise ausgebaut und es werden Fristen für die Einführung weiterer ärztlicher und psychotherapeutischer Verordnungen vorgegeben.

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz haben die Versicherten einen neuen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erhalten

Damit Verordnungen elektronisch übermittelt werden können, sieht das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Regelungen vor, die den Krankenkassen die Erprobung der elektronischen Übermittlung von Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen ermöglichen. Gemäß Digitale-Versorgung-und Pflege-Modernisierungs-Gesetz werden ab 1. Januar 2023 Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vollständig elektronisch über die Telematikinfrastruktur verordnet.
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